Dieser Artikel wendet sich an alle Fotografen/innen: privat und kommerziell.
Die DS-GVO und das BDSG betreffen seit dem 25.05.2018 alle Fotografen. Die gesamten Auswirkungen auf die Fotografie werden noch überhaupt nicht erkannt respektive richtig verstanden. Die Fotografie als Abbild von Personen wird sich dramatisch wandeln, extrem erschwert werden, wenn nicht sogar komplett unmöglich.
Weitere Namen der DS-GVO sind DSGVO, Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzgrundverordnung, europäisches Datenschutzgesetz, europäische Datenschutzverordnung, VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - vom 27. April 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, GDPR, General Data Protection Regulation.
Ein Inhaltsverzeichnis mit direkten Sprungmarken und Überblick über alle bei Folgen der DS-GVO für Fotografen behandelten Themenbereiche finden Sie als Pop-Up.
Bei der DS-GVO - der europäischen Datenschutz-Grundverordnung - handelt es sich um ein erstaunlich umfassendes und sehr weitreichendes europäisches Gesetzeswerk, das zum 25.05.2018 in Kraft trat.
Zusätzlich wurde es in allen (derzeit 27) Einzelstaaten der EU und des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes) sowie einzelnen assoziierten Ländern (wie der Schweiz durch ein neues Datenschutzgesetz begleitet, das ebenfalls jeweils zum 25.05.2018 in Kraft trat. In Deutschland heißt dies BDSG = Bundesdatenschutzgesetz.
Beide Gesetze (das europäische und das nationale) ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
Früher gab es zwar bereits Datenschutzgesetze der Einzelländer. Diese waren jedoch uneinheitlich und vor allem in jeder Beziehung wesentlich entgegenkommender für Fotografen.
Was ist von der DS-GVO betroffen?
Artikel 2, Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Die meisten Fotografen denken hierbei an die umfangreichen Daten bei der Schufa oder noch komplexere staatliche Dateien wie Flensburger Punktekartei oder sogar Straftäterlisten. Letztere sind jedoch ausdrücklich ausgenommen. Und auch die Schufa darf Ihre umstrittenen ausufernden Tätigkeiten fortsetzen.
Wer sich hingegen etwas mit Technik auskennt, wird allerdings schnell erkennen, dass digitale Fotos exakt unter diese Definition fallen. Fotos von Personen enthalten sogar sehr viele personenbezogene Daten. Z.B. kann man daraus das Geschlecht, Alter, Aussehen und meist den Ort erkennen. Was jedoch noch schlimmer wiegt, ist der Faktor digital, da man nun auch das Datum mit Uhrzeit präzise feststellen kann.
Ganz schwierig wird es, falls Sie Ausländer fotografieren, da dann rassische Merkmale hinzukommen. Sofern Sie irgendwelche religiösen Handlungen (und sei es nur öffentliche kirchliche Prozessionen) aufnehmen, kommen religiöse Merkmale hinzu. Falls Sie per Zufall auf der Straße u.a. eine Frau mit Kopftuch fotografieren, sind vermutlich sogar beide Kategorien erfüllt. Die beiden letzten Gruppen gehören zu den streng geschützten Datenschutzbereichen. Siehe hierzu die Erwägungsgründe 51: Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht...
... Derartige personenbezogene Daten sollten nicht verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung ist in den in dieser Verordnung dargelegten besonderen Fällen zulässig
.
Bitte verstehen Sie das in der DS-GVO immer wieder verwendete Wort sollte(n)
richtig. Das ist nur eine höfliche Juristenfloskel mit der kategorischen Bedeutung müssen / dürfen keinesfalls.
Artikel 9 der DS-GVO - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
Selbst bei bestem Willen, sehe ich aufgrund der DS-GVO für Fotografen keine Berechtigung, derartige Daten zu erheben oder zu verarbeiten. Und dies scheint durchaus vom Gesetzgeber gewollt zu sein, wie manche Kritiker anmerken.
Hinzu kommen mit GPS-Sendern festgestellte Geodaten, die der Personenaufnahme ggf. weitere lokalisierbare Brisanz einbringen.
Teile dieser Problematik hat inzwischen sogar der Fotografenverband Freelens erkannt. Denn ganz eindeutig betrifft es sämtliche Fotos, auf denen Menschen deutlich zu sehen sind, früher korrekt Porträts genannt - heute zunehmend mit dem aus dem englischen völlig falsch übernommenen Begriff People-Fotografie bezeichnet. Die abgebildeten Personen müssen jedoch nicht mit dem Gesicht erkennbar sein. D.h. selbst Rückenaufnahmen oder das Aufnehmen von teilweise verdeckten Personen sind verboten.
Unter den Datenschutz fallen jedoch auch alle Aufnahmen, die indirekt auf Menschen schließen lassen. So sind: Pkws aufgrund der Kennzeichen auf dem Nummernschild, Yachten aufgrund der Schiffsnummern, Schiffsnamen und Segelnummern, Flugzeuge aufgrund ihrer Kennzeichen etc. ebenfalls datenschutzrelevant. D.h. auch derartige Fotos von Dingen / Sachen können zukünftig zu einem Datenschutzproblem für alle Fotografen werden.
Wo und für wen ist diese europäische Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden?
Diese DS-GVO besitzt eine unglaubliche Reichweite und ein geradezu riesiges Wirkungsgebiet. Man hat ausdrücklich in der DS-GVO nicht von europäischen Bürgern gesprochen, sondern die Zielgruppe ganz weit gefasst: Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden
.
Damit sind alle Personen gemeint, die sich auch nur kurzfristig - berechtigter Weise oder illegal - auf dem Hoheitsgebiet der EU befinden. Also sind damit neben allen Bürgern der EU z.B. auch Touristen, A. und ausländische Verbrecher bis hin zu Terroristen umfasst. Zahlreiche Kritiker sehen dies nicht als Zufall, sondern als bewussten Akt des europäischen Gesetzgebers im Zuge seiner seit spätestens 2015 offiziell veränderten Politik.
Viele Wirtschaftsjuristen sprechen bei der DS-GVO von einem sogenannten Marktortprinzip
, verkennen dabei jedoch, dass es sich überhaupt nicht um eine Wirtschaftsbeziehung handeln muss.
Jeglicher Tourist, der mit seinem Smartphone irgendwo in Europa irgendetwas fotografiert, auf dem auch eine Person abgebildet ist, ist ebenfalls davon betroffen. Also auch alle Asiaten und Amerikaner, die so gerne hier Urlaub machen.
Manche Juristen gehen sogar noch weiter und sehen auch alle Fotografen in allen anderen Ländern darunter fallen, sofern sie ein Foto eines Europäers machen. Dies ist in der Urlaubszeit sehr wahrscheinlich. - Da bin ich mir rechtlich zwar nicht ganz sicher, ob das so zutrifft, weil Artikel 3 (2) eigentlich festhält: (2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht ... b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
M.E. geht es hier um das Verhalten in der EU, nicht den Wohnsitz. - Da man damit jedoch solche Tätigkeiten wie bei Facebook und anderen US-Firmen abdecken wollte, kann es durchaus auch für Fotografen zutreffen. Denn diese stellen ihre Fotos ja meist bei Facebook oder sonst in das Internet, womit das Verhalten der Fotografierten dank Gesichtserkennungssoftware und sonstiger biometrischer Verfahren (auch in Europa) beobachtbar wird.
Vor allem, wenn der Europäer z.B. in den USA an einer religiösen Zeremonie einer Sekte etc. oder einem Fest von Homosexuellen teilnimmt, kann man mit Fotos davon durchaus Rückschlüsse auf das Verhalten dieser Person in Europa ziehen. Man darf gespannt sein, wie der EUGH dies letztinstanzlich beurteilt.
Zur Klarstellung: Es muss kein gezieltes Einzelporträt eines Touristen sein. Es reicht aus, wenn unter 1.000 Menschen auf einer Straße einer Großstadt ein Europäer läuft, selbst wenn er nur mit dem Rücken sichtbar und kaum zu erkennen ist. Denn der europäische Urlauber macht seine Rechte gemäß DS-GVO in Europa geltend, wo er sich nach dem Urlaub wieder aufhält.
Dass es alle Fotografen in europäischen Botschaften und ähnlichem exterritorialen Gebieten betrifft, ist bereits klar in der DS-GVO geregelt. (Siehe Artikel 3 (3).)
Wenn man den reinen Gesetzestext heranzieht, betrifft es aber auch alle europäischen Flugzeuge und (Kreuzfahrt-) Schiffe, gleichgültig, wo sie sich befinden.
Ferner betrifft es auch alle anderen fotografierten Menschen der gesamten Welt, sofern sie sich jemals - und sei es auch nur kurzzeitig - auf das Hoheitsgebiet der EU begeben und von dort aus ihre Rechte gemäß DS-GVO geltend machen. - Dann dürfen sie von jedem Fotografen irgendwo in der Welt die Erfüllung der DS-GVO verlangen.
Wer nun lacht und so etwas als übertrieben abtut, kann mir sicherlich erklären, warum sich chinesische Firmen bereits Anfang 2018 an die DS-GVO hielten und dies öffentlich kundtaten, oder warum größere international tätige Vereine und Organisationen 2017/18 wie wild an der DS-GVO arbeiteten, obwohl sie überhaupt nicht in Europa sitzen. Deren Justiziare und Rechtsanwälte hatten die völlig neue Problematik bereits erkannt.
Auf die Frage, wie geschädigte Europäer denn Ausländer in anderen Ländern rechtlich belangen wollen, finden sich mit der DS-GVO viele trickreiche Varianten:
Nehmen wir - rein fiktiv - einen berufsmäßigen Fotografen in den USA an. Er hat in Verkennung der DS-GVO - rein fiktiv - gezielt Europäer fotografiert und veröffentlicht diese Fotos nun auf seiner Internet-Seite in den USA. Die geschädigten Europäer legen Rechtsmittel in Europa ein. Der US-Fotograf reagiert nicht. Es kommt zum Prozess. Er erscheint nicht - muss er auch nicht. Es ergeht ein Urteil in Abwesenheit. Sie können davon ausgehen, dass dann vor Gericht nur die Argumente der Kläger bedeutungsschwanger zu Wort kommen, und kein Verteidiger für den Fotografen sich einen Arm ausreist. Es wird folglich eine hohe Strafe verhängt. - Missachtung des Gerichts nehmen die Richter immer übel. Der US-Fotograf bezahlt die Strafe nicht, ignoriert das Gericht(surteil).
Das wäre es zwar erst einmal. Aber die Kläger besitzen nun einen Rechtstitel, der vollstreckt werden kann, sollte sich der US-Fotograf jemals wieder auf EU-Hoheitsgebiet blicken lassen.
Die Kläger nehmen nun jedoch den Rechtstitel und gehen gegen alle Beteiligten vor. Sofern der US-Fotograf einen kleinen Internet-Provider in den USA besitzt, der wirklich unabhängig und klein ist, kommt man nicht weiter. Aber ... - in unserer heutigen Zeit ist das Wunschdenken. I.d.R. sind das alles irgendwie abhängige Firmen, die als Töchter oder Beteiligungen zu einer großen Gesellschaft gehören, die auch in Europa tätig ist. Und nun wenden sich die Betroffenen mit dem Rechtstitel an jenen, der als Auftragsverarbeiter zuständig ist. Dies ist explizit so geregelt und war ganz gezielt gegen Facebook, Google, Apple, Adobe und andere US-Großfirmen so von den europäischen Gesetzgebern beabsichtigt. Das Ergebnis dürfte jedem Betrachter sofort klar werden: Diese Großfirmen, welche in Europa Milliarden-Gewinne erwirtschaften, wollen wegen eines einzelnen US-Fotografen keineswegs teuren Ärger haben. Sie würden den Prozess auch verlieren. Sie sperren dann umgehend das Foto und kündigen im Zweifel dem US-Fotografen den Zugang / Vertrag.
Nehmen wir - rein fiktiv - einen Amateur Fotografen (und damit es nicht immer die ach so bösen Amerikaner trifft) in Kanada an. Er hat in Verkennung der DS-GVO - rein fiktiv - gezielt Europäer fotografiert und veröffentlicht diese Fotos nun auf seiner Seite bei Facebook in Kanada. Die geschädigten Europäer legen Rechtsmittel direkt gegen Facebook in Europa als Auftragsverarbeiter ein. Dies ist explizit bei Inhalten von Privatpersonen so geregelt und war ganz gezielt gegen Facebook etc. in der DS-GVO geplant. Facebook wird sofort das Foto sperren, den Fotografen verwarnen und im Wiederholungsfalle im Zweifel den Zugang sperren / den Vertrag kündigen. Bei ca. einer Milliarde Nutzern lässt jeder Auftragsverarbeiter einen Einzelnen schnell über die Klippe springen.
Sie sehen, die technologisch abgehängten, alten Europäer haben im weltweiten Wirtschaftskrieg nun juristisch zurückgeschlagen. Wie mir Insider aus den EU-Gremien und EU-Behörden seit Jahren berichten, haben sich die US-Großkonzerne jahrzehntelang hochnäsig, gottgleich, arrogant und oft rechtswidrig gegenüber Europa (und vor allem jenen EU-Politikern und EU-Beamten) verhalten. Sie haben es schlichtweg übertrieben, und man hatte in Europa die Nase voll. Die DS-GVO bot allen eine Gelegenheit, mit einem unscheinbaren Mittel einmal Einhalt zu gebieten. Ein Großteil der Welt hat tatsächlich erst 2018 begriffen, was man mit der DS-GVO machen kann. Die USA legten sogar Beschwerde ein, weil durch die DS-GVO die ganze Welt zur Compliance gezwungen würde. Dieser Rechtsausdruck ist ziemlich kompliziert, meint vereinfachend jedoch: alle Anderen müssen sich auch daran halten und werden sogar zu Erfüllungsgehilfen. Das ist der Fluch der Globalisierung.
Man mag jetzt zu dem Wirtschaftskrieg der Nationen stehen, wie man will. Nachteilig ist und bleibt allerdings, dass es sogenannte Kollateralschäden gibt: u.a. die Fotografen.
Wer sich für die Details der einzelnen Rechtsänderungen in der DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) interessiert, muss diese komplett durchlesen. Die DS-GVO umfasst über 50.000 Wörter und fast 400.000 Zeichen.
Wer sich für die Details der einzelnen Rechtsänderungen im neuen BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) interessiert, muss diese komplett durchlesen. Das neue BDSG umfasst über 20.000 Wörter und über 160.000 Zeichen.
Sie verstehen sicher, dass ich dies hier nicht alles wiedergeben kann. Grundlegend bleibt jedoch etwas Fehlendes.
Früher stand das ursprünglich aus dem Jahre von 1907 stammende Kunsturhebergesetz (KUG) über dem Datenschutzgesetz. Im alten Bundesdatenschutzgesetz wurde sogar explizit darauf und auf das Medienprivileg verwiesen. Das Medienprivileg stellte Medien zu einem großen Teil vom Datenschutz frei. D.h. es gab für Künstler - dieser Begriff wurde immer sehr weit ausgelegt - eine klare Ausnahmeregelung, um z.B. Fotos von Menschen zu machen und Fotos mit darauf abgebildeten Personen zu veröffentlichen, sofern sie nur als Beiwerk zu und neben dem eigentlichen Kunstwerk galten.
Exakt jener Paragraf fehlt jedoch in der neuen Fassung des BDSG seit 25.05.2018. - Seit 25.05.2018 wurde jede fotografische oder videografische Aufnahme von Menschen zu einem (im Rechtsdeutsch) Akt der personenbezogenen Datenerhebung, die zuerst einmal verboten ist.
Dass alle Berufsfotografen betroffen sind, geht aus der DS-GVO durch die Nennung des Wortes Unternehmen an so vielen Stellen hervor, dass es völlig unstrittig ist.
Jedoch kann man die DS-GVO auch dem Gesetzestext entsprechend lesen und interpretieren.
Erwägungsgrund / Präambel (18) hält als Ausschlussgrund fest: Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
Sowie Artikel 2 (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ... c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Jetzt wird mir jeder entgegnen, dass seine Hobbys seine ganz persönliche Sache seien. Das mag zwar in vielen Fällen zutreffen. Aber nicht beim Datenschutz anderer Personen. - Dies hat der EuGH bereits geklärt, indem er am 11. Dezember 2014 festlegte, dass der öffentliche Raum nicht privat sei und damit dem Datenschutz unterliegt. EuGH-Urteil.)
Ein kleines Beispiel aus dem Bereich, der schon lange gilt: Als Schulkinder in der 1. Klasse hatten wir ein an und für sich harmloses Spiel entwickelt: wir sammelten
Auto-Kennzeichen auf den Parkplätzen und tauschten diese auf unseren Zetteln handschriftlich aufgeschriebenen oft exotischen Namen in der großen Pause im Schulhof stolz aus. So lernten wir einerseits unsere Stadt auf den Spaziergängen kennen, andererseits die vielen Abkürzungen auf den Autokennzeichen und die sich dahinter verbergenden Städte, die wir dann in den Atlanten nachschlugen. Anhand der völlig veralteten analogen Vorgehensweise erkennen Sie zweifellos, das ist alles schon sehr lange her und somit verjährt. Der Haken lag jedoch bereits damals daran, dass man auch als Kind und als privates Hobby keine Nummernschilder aufschreiben - oder wie wir es damals nannten sammeln
darf.
Um es klar festzuhalten: Mit der DS-GVO ist bereits das reine Erheben von Personendaten unzulässig, also das Aufschreiben der Kennzeichen oder das Aufnehmen von Personen.
Das rechtliche Problem lag allerdings - im Übrigen schon früher - meist im Umstand, dass man diese Daten publik machte, also anderen zugänglich machte. Dann war das definitiv keine persönliche Sache mehr. Oder um es aus der anderen Sichtweise des Opfers zu erklären: Wo kein Kläger, da kein Richter. D.h. zuerst muss ein Dritter einmal erfahren, dass man personenbezogene Daten erhoben hat. D.h. man muss sie i.d.R. irgendwie publizieren.
D.h. de facto könnte jeder Fotograf ggf. auch heute noch damit davonkommen, wenn er heimlich Fotos von Menschen aufnimmt, sie jedoch nur privat ansieht. Aber jede Publikation, wo und wie auch immer, überschreitet definitiv den erlaubten privaten Rahmen.
Mit anderen Worten, wer Fotos veröffentlicht, auf denen andere Menschen sichtbar sind, kann sich nicht hinter dem Ausnahmetatbestand persönliche oder familiäre
Nutzung der DS-GVO verstecken. Um es nochmals deutlich zu sagen: Die Fotos müssen nicht direkt oder indirekt gegen Geld (Gewinnerzielungsabsicht) angeboten werden, und Sie müssen dazu kein angemeldeter Berufsfotograf sein.
Und nun kommt es zur für Amateure katastrophalen Umkehrung: Selbst, wer als Amateur privat zur rein persönlichen Nutzung Personen fotografiert (und sei es nur mit seinem Smartphone), unterliegt in jenen Fällen plötzlich der DS-GVO.
Dies gilt derzeit zumindest gemäß Wortlaut der DS-GVO. Wie sich die Gerichte im Einzelfall dazu auslassen, muss abgewartet werden.
In Deutschland sehe ich dies derzeit so wie der Justiziar von Freelens, Dirk Feldmann: Die deutschen Gerichte werden alles vermutlich fast so locker handhaben wie bisher. Also im Sinne des Amateurfotografen entscheiden. Bei Berufsfotografen sehe ich hingegen bereits bei unteren Instanzen schwarz. - Allerdings haben deutsche Gerichte bereits des Öfteren verbal sehr fein abwägend rechtsdogmatisch eigentlich unhaltbare Dinge dennoch gerechtfertigt, sofern sie wirtschaftlich und gesellschaftlich gewollt waren. Aber exakt Letzteres darf inzwischen für Fotografen und die Fotografie ernsthaft bezweifelt werden.
Klagt sich der Betroffene jedoch bis zum Europäischen Gerichtshof durch, so sieht die Sache anders aus. Bisher hat dieser sich fast immer eng an die Schriftform der Gesetze (Rechtsdogmatik) gehalten und im Zweifel - also den Einzelabwägungen - für die Rechte des Betroffenen - will heißen des Fotografierten (als Opfer) entschieden. Hier gab es bereits in den letzten Jahren (also auch ohne DS-GVO) geradezu erschreckend hohe Entschädigungszahlungen bei unerlaubt hergestellten und dann veröffentlichten Fotos.
Vor allem fällt die permanente Diskrepanz zwischen deutschen Gerichten und EUGH auf. So urteilte der EUGH bereits 2014, dass Aufnahmen im öffentlichen Raum auch von Privaten unzulässig sind, weil sie gegen den Datenschutz verstoßen. Das Bundesverfassungsgerichts anerkannte jedoch noch 2018 die Straßenfotografie im Einzelfall als Kunstform: Beschluss vom 8. Februar 2018. - Vorsicht: Die immer wieder behauptete Auslegung dieses Urteils, dass Street-Fotografie erlaubt sei, ist Unsinn. Der Fotograf wurde in allen Instanzen rechtskräftig verurteilt. Er hat auch eine strafbewährte kostenpflichtige Unterlassungserklärung unterschrieben. Es ging hier nur um zusätzliche Entschädigungen der fotografierten Person. Diese gab es bisher meist nicht. Aber unter dem Datenschutz der DS-GVO sieht das anders aus. Und wenn man das Urteil genau liest, stellt man wieder fest, dass jede Veröffentlichung im Internet damit untersagt wird. Das Verfassungsgericht hat bereits bei der Veröffentlichung des Fotos an einer belebten Straße einer Großstadt eine besondere Persönlichkeitsverletzung
der fotografierten Person zuerkannt. Das Internet hat derzeit mehrere Milliarden Nutzer. Das sind deutlich mehr als in jener Straße je vorbeikommen werden. Nochmals: Viele Probleme traten bisher erst auf, wenn man das Foto veröffentlichte. Aber der Datenschutz der DS-GVO zielt bereits auf die Aufnahme selbst ab.
Es kommt für Amateurfotografen sogar noch schlimmer: Wenn Sie Personen irgendwie aufnehmen, dann unterliegen Sie sogar der DS-GVO mit allen Pflichten.
Sie müssen z.B. im Internet (bei den Fotos) eine komplette Datenschutzerklärung veröffentlichen.
Sie müssen eine komplette VVT - ein ausführliches Verfahrensverzeichnis erstellen für Ihren zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde.
Sie müssen mit allen Stellen, mit denen Sie personenbezogene Daten austauschen (= Bilder) einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen (z.B. Facebook, Flickr, Ihr eigener Internet-Provider etc.). Das sind ziemlich umfangreiche Rechtsdokumente, mit Anhängen meist ca. 20 Seiten.
Sie sind gegenüber jedem Anfragenden fast unbegrenzt und natürlich kostenlos zur schriftlichen, ausführlichen Auskunft bezüglich seiner bei Ihnen gespeicherten Personendaten (= Fotos) verpflichtet. - Das bereitet wirklich sehr viel Arbeit.
Ferner gelten alle weiteren Rechte des Betroffenen = Pflichten für Sie im Folgekapitel.
Falls Sie nun trotzig antworten: Interessiert mich nicht, mache ich nicht!
, muss ich Ihnen den Zahn gleich ohne Narkose ziehen. Spätestens nach der ersten höflichen schriftlichen Aufforderung mit Strafandrohung des Landesdatenschutzbeauftragten werden Sie dies tun. Ansonsten müssen Sie gemäß Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen sowie Erwägungsgründe 148ff. mit Geldbußen rechnen, die über dem Wert Ihrer Kameraausrüstung liegen. Insbesondere legt Artikel 83 (9) fest: In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bevor Sie mir nun wutentbrannt eine E-Mail zusenden, dass dies doch alles nicht sein könne: Die DS-GVO und der Datenschutz sowie alle dazu einzuhaltenden Vorschriften sind ausdrücklich nicht auf kommerzielle Unternehmen begrenzt. Auch Vereine müssen z.B. alle obigen Anforderungen erfüllen.
Fazit: Fotos, auf denen fremde Personen (auch unkenntlich) abgebildet sind, dürfen gemäß DS-GVO weder aufgenommen noch veröffentlicht werden. Das gilt für alle Fotografen.
Was darf die fotografierte Person laut DS-GVO nun von Ihnen als Fotograf fordern?
Sie werden erstaunt sein, was da alles auf Sie zukommt.
Die Informationspflichten laut DS-GVO sind vor allem in Artikel 13 geregelt. Da wird die meisten Fotografen der Schlag treffen.
(1) Der Verantwortliche (= Fotograf) muss dem Fotografierten bereits zum Zeitpunkt der Erhebung
eventueller Daten dies mitteilen. - Daraus folgt, dass Sie i.d.R. vor dem Betätigen des Auslösers der Kamera die Person fragen müssen. Nicht erst danach.
a) Der Verantwortliche muss sich selbst kenntlich machen. - Sie müssen sich vorstellen. Heimliche Aufnahmen (die typische Street-Photography) sind somit nun wirklich endgültig verboten.
Bei c) wird es nun anspruchsvoll: Sie müssen den Zweck / die Zwecke der Datenerhebung im Detail auflisten und dazu nun unbedingt die Rechtsgrundlage anführen.
Im Grunde kommen m.E. nur 2 erlaubte Rechtsgründe in Betracht: a) Der Fotograf erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten (Fotos), sofern die betroffene Person ihm ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat; Und b) Der Fotograf erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten (Fotos), sofern die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die fotografierte Person ist, erforderlich ist, sowie sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
In der Kurzfassung: der Fotografierte stimmt entweder ausdrücklich und freiwillig in die Aufnahme ein (kann Amateure und Berufsfotografen betreffen), oder er hat Ihnen einen Vertrag / Auftrag zur Aufnahme erteilt (kann m.E. nur Berufsfotografen betreffen).
e) Sie müssen angeben, ob Sie Personendaten an Dritte weiterreichen. - Darunter fällt m.E. jede Veröffentlichung jeglicher Art, insbesondere im Internet.
f) Sie müssen angeben, ob Sie Daten in ein anderes Land weitergeben. - Wer Fotos im Internet veröffentlicht, tut dies definitiv. - Das ist ganz schlecht, da Sie dann derart komplexe Garantien zu erbringen haben, die Sie als Privatmann nicht erbringen können, und die Ihnen als Berufsfotograf zumindest viel Mühe, Zeit und Geld kosten.
Absatz (2) regelt weitere Anforderungen, die Sie erfüllen müssen.
a) Sie müssen dem Fotografierten angeben, wie lange die erhobenen Daten (=Fotos) jeweils gespeichert werden.
Der Art. 13 DS-GVO (2) b) legt fest, dass Sie nun bereits aktiv auf eine eigene Auskunftspflicht resp. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft
durch den Fotografierten hinweisen müssen. D.h. Sie sind nicht nur zur Auskunft verpflichtet, sondern Sie müssen den Nutzer auf sein Recht aufmerksam machen.
Im Detail haben Sie sogar auf mehrere Punkte hinzuweisen: Der Fotografierte hat das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen (=Fotografen), über die betreffenden personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung, auf die Löschung, auf die Einschränkung der Verarbeitung, sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit.
Der Art. 13 DS-GVO (2) c) legt fest, dass Sie nun bereits aktiv auf das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen
aufmerksam machen müssen.
Der Art. 13 DS-GVO (2) d) legt fest, dass Sie nun bereits aktiv auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
hinweisen müssen.- Für die meisten Fotografen ist dies die / der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Der Art. 13 DS-GVO (2) e) legt fest, dass Sie nun bereits aktiv darauf hinweisen müssen, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen
. Für die meisten Berufsfotografen kommt - wenn überhaupt - meist nur eine vertragliche Pflicht im Zuge eines Vertragsabschlusses zum Einsatz. - Amateure können dies nicht erfüllen. Das war es dann. - Wenn die Person nicht freiwillig zustimmt, dürfen Sie nicht fotografieren.
Halt, Stopp: Das waren nur Ihre Informationspflichten als Fotograf vor der ersten Aufnahme.
Nach der Aufnahme kommen weitere umfassende Auskunftspflichten hinzu.
Was muss ein Verantwortlicher (= Fotograf) nun den Betroffenen (= Fotografierten) auf deren Einzelanfrage mitteilen? Die europäische Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO - legt folgendes fest:
Der Artikel 15 regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person und damit auch die Auskunftspflichten des Verantwortlichen.
Der Verantwortlichen muss erstens darüber informieren, ob er über eine bestimmte Person Daten gespeichert hat. - Im Klartext, ob Sie ein Foto dieser Person aufgenommen haben. - Ist dies nicht der Fall, reicht eine kurze und pauschale Antwort der folgenden Art aus: Es sind keine Daten zu Ihrer / der Person in unseren Systemen gespeichert.
Hat der Verantwortliche über eine bestimmte Person Fotos gespeichert, so muss er: alle gespeicherten Daten (inklusive Fotos) angeben, den Verarbeitungszweck / die Verarbeitungszwecke auflisten, die Kategorien personenbezogener Daten nennen, evtl. die Empfänger nennen, an die man die Daten geliefert hat oder zukünftig liefern wird, die Dauer der Speicherung angeben oder einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen der Speicherfristen, das Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
explizit erwähnen, das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
erwähnen, falls man Daten (= Fotos) von Dritten bezogen hat, alle Angaben hierzu (siehe Artikel 14 DS-GVO) auflisten, ggf. über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
informieren, bei Übertragung in ein Drittland die geeigneten Garantien
darlegen.
Jeder - auch Personen, die Sie nicht kennen und auch nie fotografiert haben - darf bei Ihnen als Fotograf um diese Auskunft bitten. Sie haben diese Auskünfte i.d.R. binnen 30 Tagen umfassend und korrekt sowie kostenlos zu liefern.
Aber die richtigen Probleme treten erst in den weitergehenden Zusatzrechten der DS-GVO zu Tage.
Der Art. 16 DS-GVO regelt das Recht, falsche Daten unverzüglich berichtigen zu lassen. - Angenommen, Sie haben unter ein Foto einer Person geschrieben, diese hieße Max Mustermann. Wenn sie aber Maximilian Mustermann heißt, dann müssen Sie dies umgehend korrigieren. Da kommt zusätzliche Arbeit auf Sie zu, sofern Sie nicht immer akribisch alles korrekt machen. Bereits Tippfehler können hier zum Dauerproblem werden.
Der Art. 17 DS-GVO regelt das Recht, Daten unverzüglich löschen zu lassen. - Dabei finden sich zwar zahlreiche Ausnahmen. Aber die meisten dürften für Fotografen nicht greifen. Für Berufsfotografen gilt zwar, dass sie die Vertragsunterlagen nicht löschen müssen. Diese benötigen Sie aus gesetzlichen Gründen auf jeden Fall für die Vertragsabwicklung und das Finanzamt und müssen für 10 Jahre aufbewahrt werden. Aber Fotos darf der Kunde / Fotografierte nun jederzeit löschen lassen, sowohl im Internet als auch auf allen Ihren Datenträgern.
Der Art. 18 DS-GVO regelt das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Dabei werden die Daten weiterhin gespeichert, aber nicht mehr verwendet. Davon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Für Fotografen führt dies dazu, dass sie zwar die Fotos ggf. nicht löschen müssen. Aber dann müssen alle Datenträger markiert werden und die Daten / Fotos dürfen generell nicht mehr oder nur noch für bestimmte Zwecke eingeschränkt genutzt werden. - Das führt für die meisten Fotografen zu einem in der Praxis nicht mehr handhabbaren Aufwand. De facto ist es dann einfacher, die Fotos zu löschen. Falls es nämlich durch einen Fehler später doch zur falschen Verwendung des Fotos kommt, dann wird es richtig teuer.
Der Art. 19 DS-GVO regelt die Mitteilungspflicht bei Art 16-18 über die durchgeführten Maßnahmen. Wenn ein Nutzer Daten geändert, gelöscht oder eingeschränkt haben will, so muss der Fotograf ihn über die Umsetzung des Wunsches informieren.
Der Art. 20 DS-GVO regelt das Recht auf Datenübertragbarkeit. - Das klingt kompliziert, ist jedoch einfach: De jure hat der Fotografierte das Recht auf seine digitalen Dateien (= Fotos). Ob dies so gehandhabt wird, müssen erst noch Gerichtsurteile zeigen. M.E. spricht hier das Urheberecht des Fotografen dagegen. Aber man weiß beim Datenschutz nie, wie es ausgelegt wird.
Der Art. 21 DS-GVO regelt das Widerspruchsrecht. - Das ist eine jener ganz unerfreulichen Dinge für Fotografen. Legt der Fotografierte Widerspruch ein, so dürfen Sie das Foto nicht mehr verwenden, noch nicht einmal be- oder verarbeiten. Der Fotografierte kann diesen Widerspruch jederzeit einlegen - auch nachträglich. Hier sehe ich auch keinerlei höher zu wertende Gegenargumente / Rechte des Fotografen.
Wirklich unangenehm wird es für Fotografen jedoch mit dem Recht auf Widerruf
Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung legt fest: (3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
Erwägungsgrund (65) der DS-GVO führt hierzu aus: Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein "Recht auf Vergessenwerden", wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten - insbesondere die im Internet gespeicherten - später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
In verständlichem Deutsch: Sie müssen als Fotograf jeden Widerruf akzeptieren.
Der Widerruf hat nur Wirkung für die Zukunft. Alles bis dahin mit dem Foto (laut Vertrag oder Zustimmung) Erlaubte, ist nicht anfechtbar.
Jeder Fotografierte darf jederzeit seine irgendwann einmal (auch schriftlich) erteilte Einwilligung zur Aufnahme und zu deren Verwendung widerrufen.
Nach dem Wortlaut der DS-GVO betrifft dies sogar geschlossene Verträge. D.h. ein bezahltes Model darf, nachdem es das Geld vom Fotografen kassiert hat, Widerspruch einlegen, und Sie müssen als Fotograf dann die Fotos löschen. - Kein Scherz. Das ist derzeit sogar die Auffassung des Justiziars von Freelens. - Der Datenschutz geht nach dem Wortlaut der Gesetze derzeit vor. Das müssen erst Gerichte in Einzelfällen klären.
Wo ich bereits heute eine klare Grenze sehe, sind definitiv alle Aktaufnahmen. Hier werden sich die Gerichte sicherlich auf Seite der Opfer stellen, dem Widerruf stattgeben und eine Löschung verlangen, da derartige Bilder die berufliche wie private Zukunft der fotografierten Person in erheblichem Maße negativ beeinflussen können. Exakt das Beispiel scheint auch ein wichtiger Hintergedanke der DS-GVO gewesen zu sein.
Ähnlich dürfte der Fall bei allen als anstößig angesehenen Fotos liegen. Für Fotografen unberechenbar ist hierbei, wie sich der Begriff anstößig
in unserer zunehmend prüder und engstirniger (Entschuldigung, das heißt heute natürlich: politisch korrekter
) werdenden Gesellschaft entwickeln. D.h. heute allg. zulässige Fotos können in ein paar Jahren bereits als inakzeptabel betrachtet werden.
Um es nochmals klar zusammenzufassen: Durch die DS-GVO besteht derzeit keinerlei Rechtssicherheit mehr bei Verträgen über Fotografie in Bezug auf die Verwendung dieser Fotos durch den Fotografen. Dies betrifft Amateure wie Berufsfotografen.
Erwägungsgrund (66) der DS-GVO ergänzt hierzu:
Um dem "Recht auf Vergessenwerden" im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen der personenbezogenen Daten zu löschen. Dabei sollte der Verantwortliche, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, angemessene Maßnahmen - auch technischer Art - treffen, um die Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, über den Antrag der betroffenen Person zu informieren.
Für alle Fotografen, welche die Folgen (noch) nicht überblicken: Wenn Sie jemals ein Foto irgendwo (z.B. im Internet) veröffentlich haben, und die fotografierte Person macht von ihrem Recht auf Vergessenwerden gebrauch, dann müssen Sie alles nur Erdenkliche unternehmen, um alle, die das Bild in irgendeiner Weise jemals heruntergeladen oder auch nur verlinkt haben, zu informieren und auch von diesen die Löschung zu verlangen.
Festgehalten werden muss, dass die oben genannten Aufnahmen bereits früher im Grunde nicht erlaubt waren, ohne dass der Aufgenommene - vorab - zugestimmt hat.
Allerdings wurde dies oft sehr locker gehandhabt, auch von den Gerichten. - Strafen wegen Verstoßes gegen das Recht am Bild waren selten hoch. Klagen wurden in fast allen Fällen von den Gerichten abgeschmettert und die wenigen anerkannten oft nur mit lächerlichen Geldentschädigungen für den Betroffenen belohnt. Ebenso gering war das finanzielle Risiko für die Fotografen.
Nun unterliegen sie jedoch zusätzlich dem Datenschutz. Und dort sind die Strafen extrem hoch. Ausdrücklich wird festgehalten Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
- Das von mir fett hervorgehobenen Wort abschreckend, sollte jedem Leser klarmachen, dass man es hier nun wirklich ernst meint.
Das unerlaubte Fotografieren von Personen war bereits früher verboten resp. erheblich eingeschränkt. Nun werden die Strafen noch höher und vor allem die Umstände ausgedehnt. Vor allem erhalten die Fotografierten nun ganz andere rechtliche Mittel an die Hand, um gegen Verstöße vorzugehen.
Auch Amateurfotografen unterliegen der DS-GVO, sofern sie Aufnahmen von Personen machen, oder von Gegenständen (wie z.B. Pkw, Yacht) machen, die einen datenschutzrelevanten Rückschluss auf Personen erlauben, und diese Fotos irgendwie publizieren.
Es ist bei der Fotografie zukünftig unerheblich, ob die abgebildete Person gut erkennbar ist oder nicht (z.B. durch eine Rückenaufnahme oder andere Person halb verdeckt). Eine logische rechtliche Folge ist, dass jeder Fotograf zukünftig vor einer Aufnahme alle Abgebildeten um Erlaubnis fragen muss und diese Erlaubnis protokolieren muss.
Porträts - und vor allem Straßenfotografie - sind damit primär unmöglich. Seit dem 25.05.2018 gilt die Umkehrung: Man benötigt nun vor der Aufnahme die eindeutige und widerrufbare Genehmigung aller fotografierten Personen.
Alle aufzunehmenden Personen müssen schriftlich zustimmen, da Sie als Fotograf die Zustimmung zum Datenschutz jeder Person protokollieren und später im Streitfall beweisen müssen.
Jede Aufnahme mit Menschen unterliegt dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. D.h. selbst für die Aufnahme bezahlte Models dürfen von Ihnen später verlangen, dass die Nutzung des Fotos eingeschränkt wird oder sogar komplett unterbleibt.
Ziemlich vage Ausnahmen bestehen nur für rein journalistische Veröffentlichungen. D.h. Sie müssen als akkreditierter Fotograf einer Zeitung oder Zeitschrift arbeiten und dürfen die Fotos auch nur für diese Zwecke in diesen Medien (für wenige Tage) verwenden. Aber selbst Journalisten dürfen sie nicht mehr auf die eigene Internet-Seite oder bei Facebook einstellen.
Eigentlich dürfen Gesetze nur in ganz wenigen Fällen rückwirkend gelten. Aber hier hat man bewusst einen besonderen Trick gefunden. Die Betroffenen wenden die Gesetze erst seit dem 25.05.2018 an. Aber sie dürfen sich auf Fotos beziehen, die davor gemacht (= Daten, die davor erhoben) wurden. Daraus folgt, dass alle jemals von Ihnen als Fotograf aufgenommenen digitalen Fotos betroffen sind.
Die DS-GVO geht sogar noch weiter: Falls Sie Ihre alten analogen Fotos / Dias gescannt haben, sind diese - als nun digitale Daten - ebenfalls betroffen.
Theoretisch können Gesetze - als Menschenwerk - auch wieder durch Menschen aufgehoben, revidiert oder zumindest in Einzelparagrafen abgeändert werden. Allerdings sprechen in diesem Fall einige gravierende Punkte dagegen.
Es handelt sich bei der DS-GVO um eine europäische Verordnung, die Jahrzehnte zur Entstehung benötigte. Der Abstimmungsprozess war extrem schwierig. Das will sich niemand ein zweites Mal antun.
Man war sich nämlich bereits auf EU-Ebene überhaupt nicht einig. Denn in Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit hält explizit fest: (1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
Solche Formulierungen, die sich im Übrigen mehrfach in der DS-GVO finden, deuten auf einen unüberbrückbaren Dissens der EU-Staaten. D.h. man hat die ganze Sache ausgelagert und den Einzelstaaten überlassen, weil man sich auch nach Jahren nicht einigen konnte und wollte.
Auch im Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wird explizit darauf hingewiesen: Im Recht der Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie es in Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden, die Zusammenarbeit und Kohärenz und besondere Datenverarbeitungssituationen erlassen. Sollten diese Abweichungen oder Ausnahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein, sollte das Recht des Mitgliedstaats angewendet werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.
Eigentlich waren dies klare Anweisungen.
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung von 2017 mit Gültigkeit zum 25.05.2018 ließe sich zwar, wie alle anderen nationalen Einzelgesetze der anderen Einzelstaaten, leichter abändern. Aber sie beruhen und beziehen sich ausdrücklich auf das europäische Gesetz, das definitiv Vorrang besitzt und nur in sehr engen Grenzen abgeändert, ergänzt oder anders ausgelegt werden darf. Auch bei den einzelnen nationalen Gesetzen handelte es sich bereits um langwierige Abstimmungsprozesse innerhalb der Koalitionen, Parteien, Lobbyverbänden etc. Auch dieses Paket möchte niemand so schnell erneut aufdröseln.
Deutschland scheint, wie zahlreiche Staaten der EU, jedoch zu denen gehört zu haben, die sich explizit gegen einen Schutz der Meinungs-, Presse-, und Kunstfreiheit gestellt haben. Während Schweden und einige andere Länder diese Meinungs-, Presse-, und Kunstfreiheit in ihren Datenschutzregelungen schriftlich festhielten, abgrenzten und somit höher werteten, wurde es bewusst im neuen deutschen Bundesdatenschutzgesetz weggelassen. - Hier setzen auch die Kritiker an, welche das Ende der Pressefreiheit sehen.
In der Tat bleibt hier abzuwarten, wer als Kläger gegen wen auftritt, und wie sich der Bund, die Länder und Ministerien sowie bestimmte interessierte und die Politik bestimmende Gruppen in jenen Klagen positionieren. De facto haben sie mit dem neuen Gesetz zum Datenschutz die Macht, jede Kritik und jedes Beweismittel an ihrem (undemokratischen) Verhalten zu unterbinden, frei nach dem Motto: Zensur war gestern, heute regeln wir das mit dem Datenschutz
.
Für diesen Artikel habe ich mir die Mühe gemacht, meine Informanten und alten Kontaktadressen in verschiedenen Ministerien zu befragen. Das Ergebnis war ernüchternd. Auf das Thema Fotografen und DS-GVO angesprochen bestand die günstigste Reaktion nur noch in absoluter Indifferenz. Nicht selten schlug mir Ablehnung bis hin zu offener Gegnerschaft entgegen. Eine Person räumte ganz offen ein, dass man über die zahlreichen Fotos im Internet, welche A. bei Straftaten zeigten, nicht erfreut ist und so nicht hinnehmen will.
Auffällig ist auch, dass die sonst bekannten Gruppen, welche bei jeder Gelegenheit für die Meinungs- und Pressefreiheit in Polen, Weißrussland, Russland, China und der Türkei protestieren, sich zu derselben Frage in Deutschland im Zusammenhang mit der DS-GVO nicht nur passiv zeigen, sondern auf Nachfrage sogar explizit betonten, dass ihnen das Datenschutzrecht mit der neuen DS-GVO nicht weit genug gehe. Sie wollen jegliche Datenerhebung Privater verbieten und noch deutlich höhere Strafen - auch und besonders gegen Fotografen. Diese hat man besonders im Visier, da es aus Sicht derjenigen Parteien und politischen Gruppen auf keinen Fall angeht, dass sie einfach andere fotografieren. - Wenn man diese in jenem Punkt ziemlich emotional sprechenden Personen dann darauf hinweist, dass der Staat durch zahlreiche Maßnahmen - u.a. eine inzwischen fast flächendeckende Videoüberwachung - wesentlich mehr Fotos und Videos über alle Menschen sammelt, erhält man von diesen Gruppen die eigentlich unerwartete Antwort, dass dies zum eigenen Schutz in Ordnung sei.
Aufgrund meiner derzeitigen Erkenntnisse sollten die Fotografen somit auf keine allzu große Unterstützung bei ihrem Anliegen zählen.
Ferner hat man für den Datenschutz und die Umsetzung der DS-GVO auf europäischer Ebene die Artikel-29-Gruppe (Article 29 Working Party) gebildet, die ganz heimlich immer mehr Kompetenzen an sich reißt und de facto mit ihren Weisungen zu einer der mächtigsten Behörden Europas, wenn nicht der Welt wird. Die Geschichte lehrt, dass solche Machtapparate niemals freiwillig Ihre Macht abgeben.
Letztendlich haben sowohl die europäischen Gesetzgeber wie die nationalen (insbesondere die deutschen) bereits explizit verlautbaren lassen, dass dies ein lebendes Gesetzeswerk darstellt, das durch die richterliche Auslegung weiterentwickelt werden soll. Mit anderen Worten heißt dies, dass man sich selbst nicht mehr die Finger schmutzig machen will. Das sollen bitte die klagenden Kontrahenten selbst vor den Gerichten durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof austragen. Wer viel Geld, Zeit, Rechtsanwälte und Nerven hat, der kann sich das leisten.
Was aus meiner Sicht noch schlimmer wiegt, ist der Umstand, dass man sich bei anderen Betroffenen der DS-GVO nur um jeweils seine eigenen Probleme kümmert. Von gemeinsamen Aktionen kann keine Rede sein. Ganz im Gegenteil: Grundlage ist die DS-GVO (Datenschutz Grundverordnung) die am 25. Mai in Kraft tritt. Hier geht es vor allem um den Schutz der Privatsphäre und privater Daten im Netz. Längst überfällig und im Grundsatz eine wirklich gute Idee.
Dies schrieb ein angeblicher Datenfachmann, Lars Lehne, Vorsitzender von SYZYGY (eines international tätigen Kreativ-, Technologie- und Mediadienstleistungsunternehmens rund um digitales Marketing) am 15.05.2018 in der angesehenen Wirtschaft-Zeitschrift Bilanz, der jedoch mit derartigen und anderen Aussagen eher dokumentiert, dass er weder rechtlich noch insgesamt viel von der Materie versteht. - Die Fotografen stehen ziemlich verloren auf weiter Flur.
Die Folgen sind bereits jetzt absehbar:
Es wird gemäß angloamerikanischem Recht zu einer unüberschaubaren Zahl an Einzelfallentscheidungen in ganz Europa kommen. Allerdings machen sich da viele Fotografen zu viel Hoffnung:
Abwägen bedeutet in der Tat das Anhäufen von Argumenten Für und Wider in zwei Waagschalen. Nichts anderes meint der immer wieder zitierte Fachausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Allerdings haben die Fotografen nicht viel in ihre Waagschale zu werfen. Berufsfotografen mögen da noch ihre überlebenswichtigen wirtschaftlichen Gründe anführen. Ob Amateure mit dem Argument der bisherigen Praxis oder gesellschaftlichen Gegebenheiten punkten können, darf bezweifelt werden. Und die überall zitierte Meinungsäußerungsfreiheit des Fotografen scheint nicht gegenüber dem Recht des Einzelnen auf Datenschutz bestehen zu können.
Die persönlichen Rechte des Fotografierten, der sich immer als Opfer darstellen wird, und sein Recht auf Datenschutz dürften in fast allen Fällen überwiegen. Dafür bürgt bereits Erwägungsgrund 85 der DS-GVO: Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann - wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird - einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.
Was wollen Sie als Hobby-Fotograf darauf antworten? Überlegen Sie sich die Antwort genau. Sie werden sie vor Gericht benötigen. Das Obige ist rechtlich ganz starker Tobak. Da sollte von Ihnen als Beklagtem dann schon mehr als ein gestottertes Äh, eigentlich...
kommen.
Genannt sei abschließend ein Beispiel zweier erwiesener Straftäter, deren Anwalt die Filmaufnahmen über die Sachbeschädigung seiner Mandanten damit als unzulässig abtat, dass sie gegen den Datenschutz verstießen. Das Gericht folgte seiner Einschätzung und verurteilte den Videografen - also das Opfer der Straftaten der beiden Verbrecher. EuGH-Urteil
Für deutsche Fotografen und Juristen wird es kaum möglich sein, auf die anderssprachigen Urteile aller EU-Staaten in brauchbaren Übersetzungen zugreifen zu können. D.h. jedes Land wird auf sich gestellt bleiben und selbstredend andere (abweichende) Urteile je Einzelfall fällen.
Die Ausschöpfung der verschiedenen Instanzen wird jeweils Jahre dauern. Experten rechnen durchschnittlich mit 5 Jahren bis zur letztinstanzlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.
Wenn Sie nicht wirklich reich sind - oder A., der vom deutschen Sozialstaat die Rechtskosten komplett erlassen erhält -, dürfte dieser Rechtsweg de facto für ca. 90% aller Menschen ausgeschlossen bleiben.
Vor allem wird allen Fotografen, die Ihrem Hobby und / oder Beruf nachgehen wollen, schlichtweg die (Lebens-) Zeit dazu fehlen.
Das wissen jedoch bereits alle Abmahnanwälte, die sich auf dieser Schiene bereichern werden. Daraus folgt direkt, dass die größte Gefahr dieser Gesetze nicht von den Gerichten droht, sondern in skrupellosen Abzockern besteht, welche Fotografen schlichtweg erpressen werden.
Selbstverständlich können Sie als Fotograf alles aussitzen, bis die europäischen Gerichte letztinstanzlich entschieden haben. Aber das kann dann sehr teuer werden, da diese Urteile auch für Sie gelten. Wenn man Sie vorher abmahnte oder verklagte, dann auch rückwirkend.
Hier liste ich einige Punkte auf, die man als Schlupflöcher in der DS-GVO ansehen kann. Aber das müssen letztendlich die Gerichte im Einzelfall klären.
Erwägungsgrund 51 hält u.a. fest: Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs "biometrische Daten" erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.
...
Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person...
Daraus ließe sich ein Recht auf die Erstellung von Fotos von Menschen ableiten. - Aber:
Man beachte das Wort grundsätzlich. Daraus geht bereits hervor, dass man es sehr wohl verbieten kann.
Sie dürfen als Fotograf keine spezielle Software z.B. zur Gesichtserkennung verwenden.
Sie dürfen diese Fotos auch nicht auf Plattformen (wie Facebook) stellen, welche Gesichtserkennung oder andere biometrische Auswertungen durchführen oder zumindest erlauben.
Sobald jemand die Person erkennt, handelt es sich jedoch um eine eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person. Die oben auffindbare Einschränkung, dass es dazu spezielle technische Mittel bedarf, halte ich für nur schwer vor Gericht einklagbar. D.h., wenn eine andere Person oder die fotografierte Person selbst das Foto einwandfrei erkennt, so wird - wie bisher - das Gericht wohl zugunsten des Fotografierten entscheiden.
Biometrische Fotos sollten jedoch unbedingt vermieden werden. D.h. diese dürfen wirklich nur für ein erforderliches amtliches Dokument erstellt werden. Alle dafür geltenden Kriterien sollte man bei anderen Porträts unbedingt vermeiden, da diese Fotos sonst nachweislich biometrisch auswertbar sind. - Im Klartext: Alles, was einem heute üblichen biometrischen Passfoto ähnelt, ist im Zweifel biometrisch auswertbar und sollte unterlassen werden. Es sei denn ... siehe den folgenden Punkt.
Als Lichtblick sehe ich jedoch den obigen Zusatz der schriftlichen Genehmigung: D.h. Berufsfotografen dürfen weiterhin Fotos von Personen gegen Auftrag / Vertrag erstellen und an diese verkaufen. Dies betrifft auch die besonders geschützten Daten / Personengruppen: Religion, Rasse, ethnische Herkunft.
Als Werbematerial für die eigene Internet-Seite ist das jedoch nicht geregelt und vermutlich unzulässig. Es sei denn ... Sie besitzen dazu erneut eine schriftliche Genehmigung der Person, die jedoch (siehe oben) immer widerruflich ist.
Ferner ist noch immer nicht abschließend geklärt, in welchem rechtlich verbindlichen Sinne die Präambeln / Erwägungsgründe einer europäischen Verordnung gelten. Es handelt sich schließlich nicht um Artikel, sondern um Erklärungen und Erläuterungen sowie Anwendungsbeispiele zu den einzelnen Artikeln. D.h. die Rechtskraft ist zwar eindeutig gegeben, aber m.E. nicht ganz so hoch. Also verlassen Sie sich nicht allzu sehr darauf, falls Sie dort etwas für Sie angeblich Positives finden.
Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten hält jedoch ebenfalls fest:
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
Damit ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eingeschränkt erlaubt (z.B. Fotos von Ausländern).
Ein weiteres Schlupfloch für Fotografen sehe ich in einer Verfassungsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof wegen des Unterlassens der Umsetzung von Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie des Erwägungsgrundes 153 der DS-GVO durch die Bundesregierung. Aber selbst dazu berufene Organisationen wie Freelens wollen das nicht tun. - Als Antwort erhielt ich von einem kritischen Analytiker der Szene: die Deutschen maulen nur über Missstände. Aber sie ändern sie nicht.
Das Problem für Sie als einzelnen Fotografen besteht darin, dass Sie sich durch alle Instanzen erst durchkämpfen müssen, bevor Sie dieses Mittel anwenden können. Und ob es tatsächlich wirkt, ist unsicher. Nicht umsonst gilt seit Jahrhunderten der Spruch: Auf hoher See und vor Gericht befindet man sich in Gottes Hand.
Erwägungsgrund 57 hält fest: Kann der Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten eine natürliche Person nicht identifizieren, so sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren. Allerdings sollte er sich nicht weigern, zusätzliche Informationen entgegenzunehmen, die von der betroffenen Person beigebracht werden, um ihre Rechte geltend zu machen.
Daraus lässt sich - zumindest für die Vergangenheit - also bereits aufgenommene Fotos von Personen folgendes ableiten: Sie dürfen die alten Fotos behalten und ggf. weiterhin verwenden, bis sie jemand findet / sich darauf erkennt, und sich in Schriftform bei Ihnen meldet, und das exakt beschriebene Foto bemängelt. - Dann hat die Person allerdings alle oben genannten Rechte gemäß DS-GVO. In den meisten Fällen läuft dies auf die unverzügliche Löschung des Bildes hinaus.
Vorsicht: Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie so übereifrig waren und in einer Datenbank (wie z.B. Lightroom) Fotos mit Namen versehen haben. Dann können Sie jederzeit eine Zuordnung durchführen und unterliegen auch der allgemeinen Auskunftspflicht. D.h. Sie müssen dann alle Fotos dem pauschal um Auskunft Bittenden nennen, die Sie zu jener Person irgendwo gespeichert haben.
Fotografen mit weniger Geld oder weniger starken Nerven kann nur angeraten werden, sich zukünftig an die DS-GVO zu halten und die schriftliche Genehmigung des Fotografierten vor dem Foto einzuholen. Oder andere Dinge zu fotografieren.
Für die Hochzeitsfotografie (beruflich oder privat) kann man empfehlen, dass das Brautpaar / die Hochzeitsorganisatoren sich darum kümmern. So kann man durchaus mit der Einladung einen schriftlichen Hinweis an alle Gäste versenden, der explizit auf den Umstand hinweist, dass das Brautpaar Fotos wünscht und dazu einen Fotografen beauftragt hat. Ferner muss dort explizit auf die DS-GVO und die oben aufgeführten Rechte der Fotografierten hingewiesen werden.
Ähnliches gilt für alle Veranstalter. Auf die Tatsache, dass Video- oder Fotoaufnahmen während der Veranstaltung gemacht werden muss vorher, also bereits vor dem Kartenverkauf explizit hingewiesen werden. Ferner muss der Hinweis auf die DS-GVO sowie die Rechte des Fotografierten vorher erfolgen.
Bei den sogenannten freiwilligen Einwilligungen (auch schriftlichen) sehe ich bei Ausländern große Schwierigkeiten, da jene die deutschen Rechtstexte aufgrund der Sprachprobleme nicht verstehen und somit vor Gericht diese Einwilligungen unhaltbar sind. Dies könnte sogar Ausländer mit Sprachschwierigkeiten als bezahlende Kunden betreffen.
Die meisten Berufsfotografen werden vermutlich neue Verträge aufsetzen müssen. Die Kunden müssen vor einer Aufnahme die gesamten Dinge zur DS-GVO vorher zur Kenntnis nehmen und schriftlich akzeptieren. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Fotograf die Fotos in irgendeiner Weise veröffentlichen will. Die oft zu findende Vorgehensweise, nachträglich (z.B. irgendwo kleingedruckt unter der Rechnung) auf das angebliche Recht des Fotografen zur Nutzung der Aufnahmen z.B. zu eigenen Werbezwecken auf dem eigenen Internet-Auftritt, bei Facebook oder in Broschüren zu verwenden, ist unzulässig. Auch jede andere Koppelung - z.B. in den unlesbaren AGB - ist seit dem 25.5.2018 unzulässig.
Bezüglich der bei vielen Berufsfotografen als freie Mitarbeiter gelegentlich beschäftigte Fotografen (z.B. für Hochzeiten) konnte ich inzwischen eine Antwort des Landesdatenschutzbeauftragen in Baden-Württemberg erhalten: ... wollen wir Ihnen mitteilen, dass es sich bei den von dem Fotografen eingeschalteten 'Nebenerwerbsfotografen' nicht um Auftragsverarbeiter handelt. ... Aber der Fotograf muss seine Kunden nach Art. 13 EU-DSGVO darauf hinweisen, welche Daten er an die anderen Fotografen weitergibt.
- Also sollte eine Verschwiegenheitserklärung mit diesen Mitarbeitern ausreichen und ein Hinweis in den AGB, dass man und welche Personendaten an jene freien Mitarbeiter weiterreicht. - Vorsicht: Das ist die Aussage der pragmatischen deutschen Behörden. Das ist keine Garantie, dass Gerichte dies zukünftig bestätigen.
Im Folgenden finden Sie kommentierte Quellen und Belege sowie Analysen für alle Ergebnisse und Kritiken zu Aussagen zur DS-GVO sowie Anmerkungen zu den jeweiligen Personen. Die positiven wie kritischen Einschätzungen im Artikel werden gestützt durch die hier angeführten Belege und Quellen. Sie sollten auf jeden Fall einen Blick in jene Quellen werfen, oder zumindest die zur jeweiligen Quelle angeführten Details beachten.
Interessierte finden die DS-GVO VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - vom 27. April 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) auf Deutsch. - Vorsicht: direkt im Anschluss - unten dran - befindet sich RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, vom 27. April 2016, die Behörden betrifft.
Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - gültig ab 25.05.2018 auf Deutsch beim Bundesanzeiger Verlag, welches zahlreiche EU-Vorgaben nochmals drastisch verschärfte und unter noch höhere Strafen stellte.
Die wenigen Unterlagen der Article 29 Working Party der neuen mächtigen Behörde der EU, welche den Datenschutz gegen alle verschärft.
Dirk Feldmann und Lutz Fischmann erklären für Freelens im Artikel Aus Fotos werden Daten vom 4. April 2018 auf Deutsch einige der Haken und Ösen für Fotografen in Deutschland.
Die Organisation FREELENS publizierte folgende Pressemitteilung zur DSGVO Wenn Menschen zum Problem werden & die Meinungs- und Informationsfreiheit verschwindet 24. April 2018 auf Deutsch mit den abstrusen Forderungen zur Einholung der Genehmigungen von Fotografierten vor den Fotoaufnahmen.
Der Rechtsexperte Dr. Endress Wanckel erklärt für das FotoMagazin im Artikel DSGVO für Fotografen: eine erste fotorechtliche Einordnung vom 03.05.2018 einige Details. - Allerdings sieht dieser Rechtsanwalt (Dr. Endress Wanckel) alles ganz locker. M.E. etwas zu locker, denn er muss die Strafen nicht bezahlen. Überdies ist der Text bereits wieder veraltet. Achten Sie vor allem auf die kleinen
Einschränkungen, die er bezüglich Veröffentlichung macht. Spätestens bei jenem Punkt sieht nämlich auch er Probleme mit der DSGVO - sogar für Amateurfotografen.
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Foto Video Design - Dr. Schuhmacher